09.02.2012 Das neue Weinrecht der EU

Seit es Weinherstellung gibt, wird auch getäuscht und verfälscht. Deshalb haben bereits in der Vergangenheit die Obrigkeiten Gesetze und Verordnungen dagegen erlassen.
Im letzen Jahrhundert wurde 1930 ein deutsches Weingesetz erlassen. Es basierte auf dem „Irreführungsprinzip“. Nicht gesetzlich fixierte Angaben wie „Bestes Fass“, „Naturwein“ usw. waren erlaubt.
Das nächste deutsche Weingesetz kam 1972. Neben einer deutlichen Verminderung von Lagenbezeichnungen und der Einführung von Großlagen mit wohlklingenden Namen kam die Einschränkung, dass nur noch das erlaubt ist, was ausdrücklich zugelassen ist. So bekam damals Franz Keller Schwierigkeiten, weil er auf das Etikett „durch­ge­goren“ druckte, was vom Gesetz nicht vorgesehen und damit verboten war.  Weitere Gerichtsurteile sind am Ende aufgeführt.
Ab 2003 wurde für die EU ein neues Weingesetz erarbeitet und in die Markt­orga­ni­sation für Agrarmärkte eingebunden. Es basiert wieder auf dem Irreführungsprinzip, aber spezielle Angaben bleiben geschützt. Diese Verordnung wurde in neue, nationale Gesetz übernommen und  nach Über­gangsreglungen in Deutschland und anderen Weinbauländern wie z.B. Frankreich, Italien usw. ab Januar 2012 gültig.
Viele bekannte traditionelle Bezeichnungen wurden in die neue Verordnung über­nommen, aber auch deutliche Änderungen sind dort enthalten.

Daher haben wir uns an diesem Abend mit Martin Kühn, der als Weinkontrolleur ein Fachmann auf diesem Gebiet ist, darüber unterhalten und anhand von Beispiels­weinen auch praktisch erfahren.

Die Verkostungsnotizen sind am Ende des Berichts angefügt. Eine Punktung haben wir dieses Mal nicht durchgeführt.

Für alles, die es genauer wissen wollen, sind am Ende des Berichts drei Links zum deutschen, italienischen und französischen Weingesetz angefügt.

Das neue Weingesetz legt 5 Weingruppen fest:
1. Grundwein:
–  ersetzt den bisherigen Verarbeitungswein

2. Wein ohne Rebsorten- oder Jahrgangsangabe
–   ersetzt den bisherigen Tafelwein, ohne Herkunftsbezeichnung

3. Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe
–  ehemalige Tafelweine ohne Herkunftsbezeichnung  aber jetzt mit Rebsorten – und / oder Jahrgangsangabe

4. Landwein
–   jetzt Weine mit geografischer Angabe (ggA)

5. Qualitäts- und Prädikatswein
–   jetzt Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (gU)

Durch die Möglichkeit „traditionellen Begriffe“ weiter zu nutzen, kann das  traditionelle deutschen Qualitätsweinsystem weiter genutzt werden und es dürfen auch zukünftig die Begriffe „Qualitätswein“ und „Prädikatswein“ genutzt werden, ohne die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ verwenden zu müssen.
Die Namen der deutschen Anbaugebiete bleiben geschützt. Die Verwendung von engeren Herkunftsangaben (z. B. Lage) zur geschützten Ursprungsbezeichnung ist möglich.

Analoges gilt für Frankreich, wo die „Vins de Pays“ in IGP-  und die  AOC-Weine in AOP-Weine überführt wurden.

Zu den Weinen ohne Rebsorten – oder Jahrgangsangabe:

Sie können ein Verschnitt aus Weinen verschiedener Länder der Europäischen Gemeinschaft sein und werden dann als  „Wein aus der europäischen Gemeinschaft“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ bezeichnet. Stammen sie nur aus einem Land, so werden sie als  „Wein aus …“, „erzeugt in … oder  „Erzeugnis aus ….“  gekennzeichnet.
Das gilt auch für Weine aus Drittländern. Wurde der Wein im Drittland abgefüllt,  muss zusätzlich der Einführer in die EU genannt werden. Wenn der Wein in der EU auch abgefüllt wurde, so sind neben dem Einführer auch der Abfüller zu nennen.

Zu den mit ohne Rebsorten – oder Jahrgangsangabe:

Wird ein Jahrgang- oder eine Rebsorte angegeben, so muss wie bisher der Jahrgang bzw. die Rebsorte zu mindestens 85%  enthalten sein. Wird mehr als eine Rebsorte genannt, so müssen alle enthaltenen Rebsorten genannt werden.
Zusätzlich müssen Betrieb und Wein anerkannt bzw. zertifiziert sein, diese Zertifizierung muss durch Behörden oder „private“ Kontrollstellen überwacht werden.
Bestimmte Rebsorten können von den Mitgliedsstaaten ausgenommen werden (in Deutschland z.B. Spätburgunder, Dornfelder, Riesling, Silvaner etc.)

Zu den Landweinen:
Die Landweine sind jetzt Weine mit geschützter geografischer Angabe (ggA), aus einem fest umgrenzten Gebiet oder einem bestimmten Ortes. In Frankreich sind es die ehemaligen „Vin des Pays“ (VdP,) die nun als Weine Indication geographique protegÈe (IGP) bezeichnet werden. Analog gilt für Italien, Wo die IGT-Weine (Indicazione geografica Tipica)  nun IGP-Weine (Indicazione geografica protetta) sind.
Mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben müssen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen, die Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und der Wein wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.
Die Produktspezifikationen für den Wein müssen festgelegt, in der Datenbank „E-Bacchus“ eingetragen und Betrieb und Wein müssen anerkannt bzw. zertifiziert sein.
Die Einhaltung der Spezifikation muss durch Behörden oder „private“ Kontrollstellen überwacht werden.
Die Namen der bestehenden „Landweine“ etc. wurden automatisch in geschützte geografische Angaben überführt.

Zu den Qualitäts- und Prädikatsweinen:
Die Qualitäts- und Prädikatsweine sind jetzt Weine mit geschütztem Ursprung (gU), aus einem fest umgrenzten Gebiet oder einem bestimmten Ortes und sie verdanken ihre Qualität diesem besonderen Gebiet. In Frankreich sind es die Weine der Appellation Origine Controllée (AOC) die nun als Weine der Appellation Origine  protegée (AOP) bezeichnet werden. In Italien, bleibt es für diese Gruppe bei den bekannten DOC- bzw. DOCG-Weinen.
100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben müssen aus diesem geografischen Gebiet stammen, die Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und der Wein wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.
Die Produktspezifikationen für den Wein müssen festgelegt, in der Datenbank „E-Bacchus“ eingetragen sowie Betrieb und Wein müssen anerkannt bzw. zertifiziert sein.
Die Einhaltung der Spezifikation wird in Deutschland durch eine Qualitätswein­prüfung kontrolliert.
Die Namen der bestehenden „bestimmten Anbaugebiete“. wurden automatisch in geschützte Ursprungsbezeichnugen überführt.

Die Spezifikation muss folgende Punkte enthalten:
Name der Ursprungsbezeichnung bzw. der geografischen Angabe
Beschreibung des Weines (analytisch und organoleptisch)
Beschreibung der önologischen Verfahren
Abgrenzung des geografischen Gebiets
Höchstertrag je Hektar
Zugelassene Rebsorten
Bezug zwischen der Güte des Weines und der geografischen Einheit
Geltende rechtliche Anforderungen
Namen der Behörden und Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen.

Antrag auf eine neue g.g.A. bzw. g.U.
Neu am Weinrecht ist , dass jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällenauch  ein Einzelerzeuger den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann. Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Den Name der Ursprungsbezeichnung bzw. geografischen Angabe
Die Antragsteller
Die Produktspezifikation
In der Produktspezifikation muss folgendes enthalten sein:
Name der Ursprungsbezeichnung bzw. der geografischen Angabe
Beschreibung des Weines (analytisch und organoleptisch)
Beschreibung der önologischen Verfahren
Abgrenzung des geografischen Gebiets
Höchstertrag je Hektar
Zugelassene Rebsorten
Bezug zwischen der Güte des Weines und der geografischen Einheit
Geltende rechtliche Anforderungen
Namen der Behörden und Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen
Dieser Antrag kann dann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden. Er wird dort geprüft, veröffentlicht und nach einer Einspruchsfrist von mindestens 2 Monaten abgelehnt oder an die EU-Kommission über das BMELV weitergeleitet.
Danach läuft praktisch das gleiche Procedere bei der EU-Kommission ab und am Ende wird der Antrag abgelehnt oder durch Eintrag in „E-Bacchus“ angenommen.
Die Kosten für den Antrag einschließlich der Erstellung und spätere Prüf- und Überwachungskosten müssen die Anmelder tragen.

Weitere gesetzliche Vorgaben und Gerichtsurteile
Für Weine und Schaumweine sind Alkoholgehalt und bei Schaumweinen auch der Restzucker Pflichtangaben. Aber hier beginnen schon die Verwirrungen, denn die Angaben trocken und halbtrocken decken sich bei den beiden Gruppen nicht.

Schaumwein

Wein etc.

naturherb,brut nature,

dosage zero

< 3

extra herb,extra brut

0 – 6

herb,brut

< 12

< 4 bzw. 9

trocken, sec,

dry

extra trocken, extra dry

12 -17

> 4 bzw. 9 < 12 bzw. 18

halbtrocken, demi-sec,

medium dry

trocken,sec,

dry

17 – 32

> 12 bzw. 18 < 45

lieblich,moelleux,

medium sweet

halbtrocken, demi-sec,

medium dry

32 – 50

mild,doux,

sweet

> 50

> 45

süss, doux,

sweet

Ein herber Schaumwein entspricht einem  trockenem Stillwein, aber ein trockener Sekt einem halbtrockenen bis lieblichen Stillwein. Logisch, oder ?

Der Begriff „feinherb“
Noch unter dem alten Weingesetz gab es einen juristischen Streit um die Bezeichnung „feinherb“ (OVG Koblenz 2002)
Damals konnte sich das Weingut von Kesselstatt mit dieser Bezeichnung durchsetzen. „feinherb“ unterliegt dem Irreführungsprinzip, da diese Bezeichnung  keine verbindlichen und herkömmlichen Inhalte aufweist. Leider ist inzwischen der Begriff, der „halbtrocken“ durch das wohlklingende „feinherb“ ersetzen sollte, so aufgeweicht, dass er sich inzwischen von halbtrocken bis lieblich  bewegt.

Der Begriff „Rèserve“
Um den Begriff „Reserve“ bzw. „Réserve“ gab es ebenfalls einen Rechtsstreit.
Das Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Koblenz (2008) entschieden:
Reserve ist nur in deutscher Sprache geschützt. Réserve wird zwar in Frankreich verwendet, es besteht jedoch kein Schutz, noch existieren verbindliche Vorgaben für die Verwendung sondern es sind  betriebsinterne Qualitätsanforderungen.
Die Bezeichnungen „Reserve“, „Grande Réserve“ und „Privat-Reserve“ sind nicht irreführend.

Die Bezeichnung „bekömmlich“
Um die Bezeichnung „bekömmlich“ wird z:Z. noch gestritten und die endgültige Entscheiden des EU-GH steht noch aus, aber nach der VO (EG) Nr. 1924/2006 „Health-Claims-Verordnung“, Art. 4 Abs. 3 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Und das OVG Koblenz sieht „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe an (2009).
Die Bezeichnung „Für Diabetiker geeignet“ ist aus diesem Grund ebenfalls nicht mehr zulässig

Nun zu unserer Verkostung:

Da es sich um  Beispielsweine für die einzelnen Qualitätskategorien handelte, war nicht unbedingt mit einer Genuss-Probe zu rechen und deshalb haben wir auch auf eine Wertung verzichtet.
Die Probe begann mit Wein  Nr.1 als Beispiel für die Angabe der Restsüße bei Still- und Schaumweinen  der Riesling-Sekt extra brut „Cabinet“ vom Weingut Geheimer Rat Dr. von Bassermann-Jordan aus Deidesheim.
Er war sauber, klar und herbfruchtig, so wie man sich einen guten Sekt vorstellt – aber es sollten ja nicht alle zu Beginn der Probe verschreckt werden.

Dann kam als Beispiel 2 für einen Verschnitt aus verschiedenen EU-Weinen, der jahrgangs- und rebsortenlose Rotwein „Wappenlese“ in einer bunt aufgepeppten „Tetrapack“-Magnum, abgefüllt in Spanien vom Abfüller E 4483-MU/2. Leider gibt es keine Möglichkeit im Internet auf einer offiziellen Seite den Erzeuger im Klartext zu finden.
Dieser Wein war nichts Besonderes, einfach, leicht, mit wenig Alkohol, aber technisch sehr sauber hergestellt.

Beispiel 3 stand für einen jahrgangs- und rebsortenlosen Rotwein aus dem EU-Land Italien. Der Vino rosso „Tavernello“ kam ebenfalls in einer bunt aufgepeppten „Tetrapack“-Verpackung. Technisch einwandfrei, doppelt so teuer wie der Vorgänger aber nicht besser, die stärkere, etwas dienliche Süße kaschierte seine Schwächen.

Beispiel 4 stand für einen Rotwein aus Frankreich mit Jahrgangs- und Rebsortenangabe. Der 2010’er Blanchet, Cabernet Sauvignon – Merlot war  technisch einwandfrei, doppelt so teuer wie der Vorgänger 3, aber insgesamt etwas schwächer. Vielleicht deshalb auch der deutlich höhere Werbeaufwand.

Beispiel 5 stand für die Qualitätsstufe ggA:, ein Carignan-basierter IGP-Wein aus dem Languerdoc von der Cooperative Rocbere aus Portels des Corbieres. Im Geschmack unterschied er sich deutlich von seinen Vorgänger-Weinen. Etwas kantiger und herber und nicht so gefällig glatt, was sicher auch an der Rebsorte Carignan lag.

Die Beispiele 6 und 7 stehen für Weine die in die EU eingeführt wurden.

Beispiel 6, der Cabernet Sauvignon „Cimarosa“, war ein Wein, der in Südafrika als loser Wein produziert und dann in der EU auf Flaschen abgefüllt wurde, Daher sind Abfüller und Importeur anzugeben. Dieser Wein war einfach und etwas gefällig, mit mehr Restsüße, aber noch als Cabernet Sauvignon zu erkennen.

Beispiel 7 stand für einen Wein der bereits auf dem Weingut in Südafrika auf Flaschen gefüllt wurde. Daher war nur die Angabe des Importeurs erforderlich. Der 2005’er Tinta Barocca  „Aprilskloof“ vom Weingut Lammershoek Winery in Malmesbury präsentierte sich kräftiger und dichter mit einem deutlichem Holzton. Hier wurde diskutiert, ob der Wein im Barrique ausgebaut  oder nur mit Chips versetzt wurde.

Mit den restlichen Proben bewegten wir uns dann in der höchsten Qualitätsklasse der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (gU). Mit diesen Weinen machte das Probieren deutlich mehr Freude.

Beispiel 8 war ein 2010’er Leiwener Klostergarten als Riesling  Hochgewächs vom Weingut Stephan Blees Ferber aus Leiwen. Unter „e-Bacchus“, „Traditionelle Begriffe“ findet sich die Definition der geschützten Begriffs „Riesling  Hochgewächs“
http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/
Unabhängig davon handelte es sich um einen sauberen, klaren, saftigen Riesling, mit kräftiger Säure und zarter Süße.

Wein Nr. 9, der Bockstein Riesling, „feinherb“ vom Weingut Johann Peter Mertes aus Kanzem diente als Beispiel für die einst umstrittene Bezeichnung „feinherb“.
Der Wein präsentierte sich als sauberer, klarer Riesling mit zarter Süße, der sich gut entwickelt hatte. Durch die höhere Restsüße war die hohe Säure gut eingebunden.

Wein Nr. 10, ein 2009’er Königswinterer Drachenfels „Selection“ vom Weingut Pieper in Königswinter, diente als Beispiel für die geschützte Herkunfts­bezeichnung „Mittelrhein“, die in „E-Bacchus“, unter „Europäische Union“ dokumentiert ist.
http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/
Zur dieser Herkunftsbezeichnung gehört dann die entsprechende  Produkt­spezifikation.
Es war ein vollreifer, etwas herberer Riesling, der vielleicht auch etwas Botrytis-befallene Trauben enthielt. Da der Wein aus dem Jahr 2009 stammt, wirkte er natürlich etwas reifer und war in der Säure auch weniger prägnant.

Das letzte Beispiel, Wein Nr. 11 war dann der Sonderfall eines „Großes Gewächs“ vom VDP, ein
2010’er Riesling „Laumersheimer Mandelberg Steinbuckel“ vom Weingut Johannishof Knipser in Laumersheim.
Dieser Riesling zeigte, was ein guter, trockener Riesling kann. Zarte Mineralik, gut eingebundene Säure und noch lange nicht am Ende.

Damit war unsere Weinprobe abgeschlossen und die letzten Weine haben hoffentlich alle wieder mit der Probe versöhnt.
Unserem Referenten möchten wir herzlich danken, dass er versucht hat, diese trockene Materie interessant dazustellen. Die rege Diskussion und die ent­sprechenden Fragen der Teilnehmer zeigten, dass ihm das gelungen ist und sich sicher niemand gelangweilt hat.

Für alle, die etwas tiefer in die Materie einsteigen wollen:
Eine ausführliche Zusammenfassung zum neuen deutschen Weingesetz:
http://www.deutscheweine.de/icc/Internet-DE/med/90c/90c30bc6-3923-2721-eb93-22a74c41ed8b,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdf

Eine Zusammenfassung zum neuen italienischen Weingesetz:
http://www.wein-plus.eu/de/Klarer,+strenger,+europ%C3%A4ischer%3A+Neues+ italienisches+Weingesetz.ih_4.0.2.0.3490.html

Eine Zusammenfassung zum neuen französischen Weingesetz:
http://www.wein-plus.eu/de/EU-Weinmarktreform+-+Teil+4+Das+neue+Weinbe zeichnungsrecht+in+Frankreich.ih_4.0.2.0.3699.html

Eine Übersicht über die geografische Abgrenzung der deutschen Landweine (ggA) und Qualitätsweine (gU):
http://www.mulewf.rlp.de/weinbau/weinbezeichnungsrecht

Für die Mitglieder wird die Original-Präsentation auf der Mitgliederseite eingestellt.

Verfasser: Dieter

Ergebnis der Weinprobe vom 09.02.2012, „Das neue Weinrecht der EU“ (PDF)


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